Clan McEL | Irland - Schottland- Franken

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Satzung des Clan McEL / Gründungsversammlung 09.12.2012

§1
1) Der Clan McEL ist ein Zusammenschluss von Irland und Schottlandfans zu einem Clan. Er entstand aus der Interessengemeinschaft Irland Schottland in Franken IT-G-IS. Der Clan trägt den Namen Clan McEL.e.V
2) Stamm - Sitz des Clan McEL ist 97534 Waigolshausen
3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen
 
§1 (1) Zweck des Clans / Verein
§1-1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein fördert die internationale Gesinnung, die Tolerena auf allen Gebieten der Kultur und den Völkerverständigungsgedanken, insbesondere zwischen den Bürgern Irlands bzw. Schottlands und Deutschalnds (Franken), ebenso die Förderung irisch-schottischer Kultur in Verbindung zum fränkischen Brauchtum. Wir sehen eine Verbindung unserer Nationen durch die Frankenheiligen als gegeben an. Diese waren iro-schottische Mönche. Ebenso besteht eine Verbindung zwischen Irland und Würzburg bereits seit mehr als 1300 Jahren.


 §1-2 Der Satzungszweck wird verwirklichte insbesondere durch:
- Gemeinsame Begegnungen, gegenseitige Besuche (Wir schließen Freundschaften mit anderen Clans, die unserem Ehrenkodex entsprechen. Soweit möglich besuchen wir die befreundeten Clans und pflegen die Freundschaft. Wir bringen befreundete Clans in unsere Region.)
- Begehen der irischen und schottischen Feiertage, um sie so der Bevölkerung nahe zu bringen.
-Gemeinsame Traditionen erhalten, z.B. Tracht, Musik, Gesang etc.
- Besuch von Seniorenheimen, Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen zum Englisch- und Geschichtsunterricht zur Geschichte der keltischen Völker., insbesondere

§ 2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
 
§ 3 Mittel des Vereins
1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2) Grundsatz der Selbstlosigkeit und Zuwendung der Mitglieder
   1. Kleinere Aufmerksamkeiten bei persönlichen Anlässen
   2. Zu besonderen Vereinsanlässen
   3. Speisen, Getränke und Genussmittel
       Vereinsausflügen
3) In jeden Fall unzulässig sind aber Geldzuwendungen an Mitglieder, egal in welcher Höhe.
 
§4 Vergütungen/Mitglieder und Organe des Vereins
Es darf keine Person Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
Mitglieder
 (1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab Vollendung des18. Lebensjahr werden, welche die Ziele des Clans-Vereins unterstützen. Bei jüngeren Personen ist die Zustimmung der Eltern nötig. Es ist vollkommen unwichtig welche Religion, Sprache, Nationalität oder Hautfarbe diese Person angehört.

Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsjahresbeitrag ( in Euro ) zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages wurde in der Mitgliederversammlung beschlossen und kann auch nur dort abgeändert oder angepasst werden. Eine Überweisung auf das Clankonto ist möglich, sowie die Bareinzahlung.


(2) In unserem Clan darf jeder seine Farben, Muster und Tartans einbringen, es ist lediglich das Clanbadge (Clanabzeichen) zu tragen.
(3) Der Antrag zur Aufnahme ist durch einen Aufnahmeantrag schriftlich dem Clanrat zu unterbreiten, dieser entscheidet über die Aufnahme.
(4) Die Anwärter stellen sich bei einem Clanfest oder Clantreffen vor und begründen Ihre Absicht.
(5) Nach einer Frist des Kennenlernens von 3 Monaten ist die Mitglieder-Befragung abgeschlossen. Die Aufnahme ist möglich bei  einfacher Mehrheit / Zustimmung
(6) Die Aufnahme  erfolgt an einem Clanfest. Das neue Mitglied erkennt diese Satzung als Verbindlich an. Ab diesem Zeitpunkt bringt sich das Mitglied selbstständig und unaufgefordert auch bei Clanfesten mit ein. Das Mitglied trägt seinen eigenen Namen ohne Zusatz.
(7) Ist nach einen Jahr der feste Wille weiterhin vorhanden dem Clan anzugehören und ihn zu unterstützen, so kann er durch den Clanchief ( Ehrenpräsident ) den Zusatznamen McEL zur Namensendung durch auflegen des Schwertes auf die Schulter dazu erhoben werden. Das Mitglied stellt diesen Antrag ( schriftlich ) selbstständig beim Clanrat. Beispiel Aribert McEL ( Name im Clan )
(8) Das Mitglied erhält eine Aufnahmeurkunde, eine Mitgliedskarte und das neu geschaffene Clanbadge ( ab Mitte 2013 erhältlich )
(9) Austritt aus dem Clan ist möglich.
(a) Austritt 1) Das Mitglied erklärt schriftlich seinen Austritt an den Clanrat. Es erlischt jeglicher Anspruch an den Clan ab Erklärungsdatum und verpflichtet zur Rückgabe des Clanbadges ( Clanabzeichen ). Ab diesem Zeitpunkt darf unser Clanabzeichen und unsere Symbole nicht mehr zur weiteren Verwendung durch das ausscheidende Mitglied herangezogen werden. Dies gilt für alle 3 Austrittspunkte sofort und unmittelbar!
(b) Austritt 2) Das Mitglied wird aus dem Clan unverzüglich entfernt, weil es in Wort, Schrift oder Tat dem Namen und dem Ansehen des Clan McEL geschadet hat. Über einen Ausschluss muss der Clanrat zu 2/3 Mehrheit entscheiden. Das Mitglied hat das Recht gegen den Ausschluss schriftlich Einspruch einzulegen und wird in jedem Falle gehört.
(c) Austritt und Ausschluss 3) Das Mitglied entrichtet seinen Beitrag nicht zur Gemeinschaft, dadurch automatischer Ausschluss nach einer 6 Monatsfrist. Jedes Mitglied hat das Recht einen Aufschub zu erwirken, dieser ist dem Clanrat zu unterbreiten. Dieser entscheidet durch einfache Mehrheit.
(10) Austritt durch Tod des Mitgliedes
(a) Zum Gedenken an das verstorbene Mitglied wird ein Bild ein Jahr lang an der Clanfahne bei unseren Festen mitgetragen.
(b) Es besteht die Möglichkeit den Clan in Anspruch zu nehmen bei persönlichen runden Geburtstagen, Hochzeiten und bei einem Trauerfall.
Der Verein Clan McEL hat die folgenden Mitglieder:
(11) jugendliche Mitglieder, young Clan-Man ( Clanmann ) and young Ladys ( Clanfrau )
(12) ordentliche Mitglieder, Clan-Man ( Clan-Mann Angehöriger) and Ladys ( Clan-Frau Angehörige )
(13) Ehrenmitglieder
(14) Ehrenpräsident und Clanchief, Chieftain, Armiger, Schriftführer und Kassier ( Clanrat )
(15) Aktive und nicht aktive Mitglieder
 
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
·        der Vorstand ( Clanrat ) und
·        die Mitgliederversammlung.
 
 Vorstand = ( der Clanrat )
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
·        dem 1.Vorsitzenden ( Chieftain ), dem 2. Vorsitzenden ( Armiger )
·        dem Ehrenpräsident ( Clanchief )
·        dem Schriftführer und
·        dem Kassenwart.
·        Zusammen genannt §6 = der Clanrat
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(4) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
Darüber hinaus obliegen ihm die folgenden Aufgaben:
1)       Totenehrung / Nachrufe
2)       Verbindungen zu den Clans zu unterhalten
3)       Clan-Gastgeschenke zu organisieren
4)       Festabläufe zu planen und zu organisieren
5)       Ehrenmitglieder vorzuschlagen
6)       Freundschaftverbindungen vorzuschlagen
7)       Spenden und Spendenbedachte auszusuchen und vorzubereiten
8)       Clangatherings ( Clantreffen wie z. B. St. Patricks Day / Andrews Day     
           usw. ) vorbereiten und durchzuführen.

Grundsätzlich übt der Vorstand seine Aufgaben ehrenamtlich aus. Soll der Vorstand eine Vergütung erhalten, so muss dies in der Satzung ausdrücklich geregelt sein. Dies gilt auch für die sog. »Ehrenamtspauschale«.
Der Ersatz der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehen, wird durch die Ehrenamtlichkeit nicht ausgeschlossen.
Da die Mitgliederversammlung grundsätzlich für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig ist, muss die Zuständigkeit des Vorstandes in der Satzung gesondert geregelt werden.
 
 Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliedersammlung ist alle 2 Jahre im Juni durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung in schriftlicher Form stellen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
·        die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
·        Wahl des Vorstandes,
·        Entlastung des Vorstandes,
·        Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung
·        Satzungsänderungen
·        Auflösung des Vereins
·        Beschluss über die Erhebung einer Umlage
·        Jahresplanung und Teilnahme an Events
·        Clanfreundschaften
·        Ehrungen verdienter Mitglieder
·        Benennung der Ehrenmitglieder
(6) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
·        Satzungsänderung: § 33 BGB: 3/4 Mehrheit,
·        Auflösung des Vereins: § 41 BGB: 3/4 Mehrheit
 (7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname Geburtstag und Anschrift). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder [auf der Homepage, der Vereinszeitschrift, dem schwarzen Brett, dem Schaukasten] nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.


§ 5 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine 3/4 - Mehrheit
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Geldvermögen des Vereins an den Verein Kinderhospiz Sternenzelt in Marktheidenfeld, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützliche Zwecke zu verwenden hat, oder an die Gemeinde Waigolshausen, die es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützliche Zwecke zu verwenden hat
 
 
gez. Aribert Elpelt, Chieftain und 1.Vorstand
gez. Bernhard Soldner, Armiger und 2. Vorstand

Der Clan McEL

Unser Clan wurde im Jahr 2002 in Waigolshausen als Interessen Gemeinschaft Irland-Schottland in Franken gegründet. Durch unsere Aktivitäten etablierten wir uns in Würzburg und in Waigolshausen und wurden ein fester Bestandteil in der örtlichen Vereinswelt. Wir fanden Freunde unter den verschiedenen Clans in ganz Deutschland und auch verstärkt im Ausland, wo Irland und Schottland und neu auch Frankreich zu nennen sind. Wir spenden bevorzugt für Kinder und Erwachsenen-Hospize. Wir sind frei und ungebunden und können so die gesamte Bandbreite der beiden Länder Irland und Schottland bedienen, ohne unsere fränkischen und deutschen Wurzeln zu vernachlässigen. Wir reichen jedem unsere Hand und gewähren jedem Clan das Gastrecht.

Kontakt

Clan McEL
c/o Christian Oeser
Schleifweg 28
97520 Röthlein

E-Mail: info@clan-mcel.de

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